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Seit dem Jahr 2005 gibt es die neue private Altersvorsorge in Form der Rürup-Rente (meist „Basisrente” genannt). Für dieses Produkt gelten im Grunde die gleichen Regeln wie bei der Gesetzlichen Rentenversicherung - die Anlage selbst ist aber kapitalmarktorientiert. Das bedeutet:
- Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge
- Voller Konkurs-, Pfändungs- und Hartz-IV-Schutz1
Gleichzeitig aber gelten die gleichen Prinzipien wie in der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Volle Besteuerung der Auszahlung analog der gesetzlichen Rentenversicherung
- Keine Beleihbarkeit (z.B. bei finanziellen Engpässen)
- Keine Verpfändbarkeit (z.B. bei Finanzierungen)
- Keine Vererbbarkeit (z.B. im Todesfall)
- Keine Kapitalisierung (d.h. keinerlei Auszahlung in einer Einmalleistung)
- Auszahlung ausschließlich als lebenslange Rente
- Leistung im Todesfall nur sehr eingeschränkt: Eine Hinterbliebenenrente kann nur und ausschließlich für Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder eingeschlossen werden. Der dafür notwendige Mehrbeitrag darf maximal 49% des Gesamtbeitrags betragen. In allen anderen Fällen ist das komplette Guthaben verloren und fällt an das Versichertenkollektiv
- Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann integriert werden, solange der Beitragsanteil für diesen Zusatzschutz nicht mehr als 49% des Gesamtbeitrags ausmacht.
Zum Ausgleich für die volle Versteuerung der Renten gewährt der Gesetzgeber einen neuen Sonderausgabenabzug. Das bedeutet, die Beiträge zur Rürup-Rente können in diesem Rahmen von der Steuer abgesetzt werden (siehe Kasten rechts).
Allerdings nicht in vollem Umfang, sondern maximal EUR 20.000, zunächst zu 60% im Jahr 2005. Dieser Satz steigt um 2% pro Jahr, bis dann im Jahr 2025 100% steuerlich absetzbar sind. Gleichzeitig wird auch die Steuerpflicht in der Rentenphase angepasst: Beginnt die Rentenzahlung im Jahr 2005, sind 50% der Rente zu versteuern. Dieser Satz steigt um 2% pro Jahr bis zum Jahr 2024 und ab dann um 1% pro Jahr, bis ab dem Jahr 2040 100% der Rente zu versteuern sind.
Neben diesem steuerlichen Effekt kann eine Rürup-Rente gerade aufgrund der Pfändungs-, Konkurs- und Hartz-IV-Sicherheit1 sinnvoll sein - auch wenn hier z.B. in Liechtenstein ansässige Versicherungsgesellschaften vergleichbare Vorteile ohne die Einschränkungen der Rürup-Rente bieten bzw. Guthaben aus anderen Anlageformen bei drohenden finanziellen Problemen als Einmalbeitrag in eine Rürup-Rente eingebracht werden können.
Hinweis: 1 Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist das Guthaben in Basisrenten, das im Rahmen der Höchstförderung eingezahlt wurde, vor Pfändungen grundsätzlich geschützt. Es gibt jedoch vereinzelt andere Rechtsmeinungen, worauf wir hiermit hinweisen.
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